Audi AG im Abgasskandal

 

Was bisher geschah:

Neben der Volkswagen AG sieht sich auch deren Konzerntochter Audi dem Vorwurf ausgesetzt, unzulässige Abschalteinrichtungen in den Diesel-Motoren der Hubraumgrößen 3.0 TDI und 4.2 TDI verwendet zu haben. So berichtete der ARD am 1. Juli 2019 in der Reportage „Der Fall Audi“ umfangreich über die Rolle der Ingolstädter im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Dabei wurde klar, dass die VW-Tochter es mit den gesetzlichen Vorschriften zu Abschalteinrichtungen ebenso wenig genau nahm, wie ihre Konzernmutter.

Welche Modelle und Motoren sind betroffen?

Die Audi AG steht als Entwicklerin der Motorenbaureihen EA 896, EA 897 (beide 3.0 TDI V6-Zylinder Diesel-Motoren) und 92A (4.2 TDI V8-Zylinder Diesel-Motor) in Verdacht, mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet zu haben. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat daher mittlerweile mehrere amtliche Rückrufaktionen gegenüber betroffenen Fahrzeugmodellen erlassen. Zu den betroffenen Fahrzeugen zählen insbesondere

3.0 TDI:

Audi A4, Audi A5, Audi A6, Audi A7, Audi A8, Audi A8 L, Audi Q5, Audi Q7, Audi SQ5 TDI, Audi SQ7 TDI, Porsche Macan, Porsche Cayenne, VW Touareg

4.2 TDI:

Audi A8, Audi A8 L, Porsche Cayenne S Diesel

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fand im Jahr 2017 heraus, dass der Audi A8 mit dem 4.2 TDI V8-Diesel bis zu 1.939 mg/km Stickoxide im normalen Straßenbetrieb ausstößt. Für die Abgasstufe Euro 6 ist ein gesetzlicher Grenzwert von 80 mg/km erlaubt. Die auch unter der Kampagne „clean diesel“ von Audi beworbene Luxus-Limousine stößt somit ein Vielfaches der gesetzlich zulässigen Stickoxide aus.

 

Gerichte urteilen zulasten der Audi AG

Es verwundert daher nicht, dass mittlerweile mehrere Oberlandesgerichte (OLG) gegen Audi, Volkswagen und auch Porsche wegen der großen Dieselmotoren geurteilt haben. So haben bereits das OLG Frankfurt (Main), OLG Hamm, OLG Köln, OLG Karlsruhe, OLG Koblenz, OLG Naumburg, OLG Oldenburg, und das OLG Stuttgart wegen der 3.0 TDI Motoren entschieden oder eine Entscheidung zulasten von Audi angekündigt. Auch zu dem großen 4.2 TDI V8 Motor liegen erstinstanzliche Urteile vor.

Die Rechtsprechung nimmt, wie auch bei den kleineren Dieselmotoren der Baureiche VW EA 189, aus dem Hause Volkswagen an, dass Audi die betroffenen PKW-Besitzer wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in den Diesel-Motoren vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.

 

Welche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Ihr PKW über einen betroffenen Motor der Audi AG verfügt?

Unzulässige Abschalteinrichtungen stellen nach der Rechtsprechung einen Sachmangel dar. Betroffene PKW-Besitzer haben daher gegebenenfalls kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber Verkäufern. Zu den Gewährleistungsrechten gehören

  • das Recht auf Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Nachlieferung;
  • das Recht auf die Minderung des Kaufpreises,
  • das Rücktrittsrecht und
  • das Schadensersatzrecht.

Da im Kaufrecht grundsätzlich kurze Verjährungsfristen gelten, ist Eile geboten. Wenden Sie sich wegen der Prüfung Ihrer Ansprüche zeitnah an einen Rechtsanwalt. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr PKW vom Abgasskandal betroffen ist und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 25. Mai 2021, VI ZR 252/19, entschieden, dass die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Diesel-Motoren eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen kann, wenn der Motorenhersteller weiß, dass er eine illegale Technik verwendet und etwaige Schäden späterer Autokäufer jedenfalls billigend in Kauf nimmt (so u.a. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19 und BGH, Urteil vom 9. März 2021, VI ZR 889/20).

Auch im Fall der 3.0 TDI und 4.2 TDI Motoren der Audi AG bestehen daher gute Chancen, den Motorenhersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

 

Wir unterstützen Sie im Abgasskandal!

Lassen Sie sich das Verhalten der Automobilkonzerne nicht einfach so gefallen! Wir beraten und unterstützen Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.