Ordnungswidrigkeiten
Unsere Leistungen:
Wir beraten und vertreten Sie gerne in folgenden Bereichen:
- Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Geschwindigkeitsverstöße
- Verbotswidrige Benutzung von elektronischen Geräten (Handyverstöße)
- Bußgeldverfahren
- Fahrverbote
- Ermittlungs-, Hauptsache- und Rechtsbeschwerdeverfahren
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Was ist zu tun?
Wer beim Öffnen des Briefkastens einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid vorfindet, sollte schnell handeln. Gerade wenn sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, bestehen häufig Chancen eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Sie sollten daher nicht zögern und unverzügliche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
(Falsch-)Angaben zum Verursacher? Auf keinen Fall!
Wir können nur davon abraten in Bußgeldverfahren das Glück selbst in die Hand zu nehmen. Insbesondere die Angabe eines Familienangehörigen oder hilfsbereiten Bekannten als vermeintliche(n) Fahrer/Fahrerin kann in ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung münden.
Auch die Annahme, die Angabe einer Ihnen ähnlich sehenden Person würde zu einer Verfahrenseinstellung führen, ist falsch. Denn Bußgeldverfahren sind eine luktrative Einnahmequelle für Städte, Kommunen, Länder und den Bund. Jährlich werden durch Bußgelder hohe Millionenbeträge in die Haushaltskassen gespült. Das Interesse an einer Verfahrenseinstellung ist seitens der Bußgeldstellen daher gering.
Wir verteidigen Sie daher bereits im Ermittlungsverfahren.
Zweiwöchige Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid? Unverzüglich handeln!
Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, ist Eile geboten: Wenn nämlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch eingelegt wird, wird dieser rechtskräftig. D.h. die Bußgeldstelle kann aus dem rechtskräftigen Bescheid gegen Sie vollstrecken. Da Bußgeldbescheide in der Regel förmlich, d.h. durch Postzustellungsurkunde, zugestellt werden, sollten Sie den gelben Briefumschlag nicht wegschmeißen. Auf diesem Umschlag vermerkt nämlich der Zusteller den Zeitpunkt der Zustellung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Zweiwochenfrist zu laufen.
Droht ein Fahrverbot?
Gerade wenn ein Fahrverbot droht, können sich – abgesehen von den ohnehin schon erheblichen Mobilitätseinschränkungen – weitere wirtschaftliche Nachteile ergeben: Wenn Sie aus beruflichen Gründen auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind und auch Ihr Arbeitgeber Ihre uneingeschränkte Mobilität erwartet, können arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer fristlosen Kündigung drohen.
Gerade in solchen Härtefällen können Fahrverbote vermieden werden. Die Härtefallrechtsprechung ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und wird mitunter auch von Bußgeldstellen und Gerichten verschieden angewandt. Auch hier gilt es, frühzeitig eine Verteidigungsstrategie mit anwaltlicher Unterstützung auszuarbeiten. Nur so lassen sich unbillige Härten vermeiden.