BGH entscheidet in Sachen VW über den „kleinen“ Schadensersatz

 

Der Bundesgerichtshof entschied am 6. Juli 2021 (Aktenzeichen: BGH VI ZR 40/20), dass Käufer eines PKW mit dem Dieselmotor VW EA 189, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, Anspruch auf Ersatz des „Minderwertes“ des PKW (sog. kleiner Schadensersatz) haben.

 

BGH stellt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von VW fest

Der BGH betonte, dass die Klägerin in dem obigen Verfahren – wie bereits mit Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 (Aktenzeichen BGH VI ZR 252/19) festgestellt wurde – Schadensersatz von VW wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beanspruchen könne. Die Klägerin könne daher – so der BGH – grundsätzlich die Erstattung des Kaufpreises des im Jahr 2015 gekauften PKW verlangen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW und Anrechnung der Nutzungsvorteile für die seit dem Kauf gefahrenen Kilometer (sog. großer Schadensersatz). Die Klägerin müsste also auf ihr Verlangen so gestellt werden als habe sie den PKW nicht erworben.

Das wollte die Klägerin jedoch nicht: Sie wollte den PKW behalten und begehrte lediglich Schadensersatz in Höhe des „Minderwertes“ durch die illegale Prüfstanderkennungssoftware. Den PKW wollte sie jedoch behalten.

BGH spricht Klägerin kleinen Schadensersatz zu

Nachdem die Klägerin zunächst mit Ihrem Begehren am Landgericht Rottweil unterlegen war, gab das Oberlandesgericht Stuttgart ihr in der Berufungsinstanz recht. Auch der BGH bestätigte nun, dass der Anspruch der Klägerin begründet ist:

Die Klägerin kann das Fahrzeug behalten und von VW den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hatte. Der BGH hat auch mitgeteilt, wie dieser kleine Schadensersatz zu berechnen ist.

BGH definiert Berechnungsmethode für kleinen Schadensersatz

Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschlaggebend. Sollte allerdings das Software-Update von VW, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, wäre dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei sind in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen.

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